Einer Umfrage des Bitkom zufolge werden WLAN-Zugänge außerhalb der eigenen vier Wände nicht einmal von der Hälfte der Internet-User und Smartphone-Besitzer genutzt. Ein Grund dafür mag sein, dass die gesetzlichen Haftungsregeln umständliche Registrierungsmaßnahmen erfordern.
Draußen lieber nicht! Die Nutzung öffentlicher WLAN-Zugänge steckt in Deutschland noch in den Kinderschuhen.
(Bild: pab_map_Fotolia.com)
Sowohl Hotspot-Betreiber als auch Internetnutzer sind von öffentlichen WLAN-Zugängen nur wenig begeistert, ergab eine Bitkom-Umfrage. „Öffentliche WLAN-Zugänge fristen in Deutschland ein Nischendasein“, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Trotz einer insgesamt guten Versorgung mit mobilen Internetzugängen bremst die geringe WLAN-Nutzung die digitale Entwicklung.“
Viele potenzielle Hotspot-Betreiber scheuen die restriktiven gesetzlichen Haftungsregeln. Die daraus resultierenden umständlichen Anmeldeprozeduren schrecken die Nutzer ab. Laut Umfrage sehen 35 Prozent die Einwahl in öffentliche WLAN-Hotspots als zu kompliziert an. Insgesamt 39 Prozent der Internetnutzer und 45 Prozent der Smartphone-Besitzer gehen außerhalb der eigenen vier Wände per WLAN ins Netz. Dagegen nutzen 80 Prozent der Smartphone-Besitzer den Internetzugang per Mobilfunk, zum Beispiel mit UMTS oder LTE. 40 Prozent der WLAN-Nutzer surfen in öffentlichen Einrichtungen, zum Beispiel Hochschulen oder Bibliotheken.
Aus Sicht des Bitkom ist es mehr als fraglich, ob der aktualisierte Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der so genannten Störerhaftung eine stärkere WLAN-Nutzung im öffentlichen Raum zur Folge haben wird. So sollen die WLAN-Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen von der Störerhaftung befreit werden. Statt der viel kritisierten Verschlüsselung des Zugangs seien nun „angemessene Sicherungsmaßnahmen“ gefordert. Allerdings laufen diese bei der Anmeldung in einem öffentlichen WLAN auf die unpraktische Vergabe von Zugangscodes oder eine aufwändige Registrierungspflicht hinaus. „Es sollte reichen, für die Freischaltung in einem öffentlichen WLAN auf einem Portal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bestätigen“, sagte Rohleder. Dieses einfache Verfahren habe sich in den letzten Jahren bewährt.
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Stand vom 30.10.2020
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